Im Familienrecht liegt der Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit bei der Errichtung von Eheverträgen sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Denkbare Inhalte solcher Urkunden sind vielfältig, denn gesetzliche Regelungen bieten angesichts der Vielfalt moderner Lebensentwürfe nicht immer passende Lösungen. Wir beraten Sie individuell und finden eine Ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung.
Eheverträge
Eheverträge bieten flexiblere Möglichkeiten als es die gesetzlichen Regelungen vorsehen und schaffen faire und rechtssichere Lösungen für den Fall der Scheidung. In Eheverträgen können z.B. Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich vereinbart werden.
Der zur Neutralität verpflichtete Notar hat die Aufgabe, die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zur wahren und
darauf zu achten, dass die Vereinbarungen ausgeglichen und für beide Partner gerecht sind.
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Anders als Eheverträge werden notarielle Scheidungsfolgenvereinbarungen regelmäßig dann getroffen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist. Sie dienen der Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung. Durch eine verbindliche
Vereinbarung, z.B. zu Fragen des Zugewinnausgleichs, der Zuweisung der Ehewohnung oder des gemeinsamen Familienheims, der Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten und des Versorgungsausgleichs, erreichen die Beteiligten Rechtssicherheit und können so die Dauer der Scheidung verkürzen und die Kosten eines langwierigen Rechtsstreits vermeiden. Auch hier sucht der Notar als neutraler Berater nach einer für beide Ehepartner ausgeglichenen und fairen Lösung.
Vermögensübertragungen & ehebedingte Zuwendungen
Gründe für Vermögensübertragungen unter Eheleuten sind vielfältig. So kann die Übertragung von Vermögen beispielsweise der Absicherung des anderen Ehegatten dienen oder steuerliche Vorteile in Bezug auf Einkommenssteuer als auch Schenkungs- und Erbschaftssteuer bieten. Häufig ist auch unter dem Stichwort der „Güterstandsschaukel“ oder „Immobilienschaukel“ eine optimierte gemeinsame Erbfolgeplanung das Ziel, sodass die Steuerfreibeträge der Kinder nach jedem Elternteil besser ausgenutzt werden können.
Vorsorgevollmachten
Vorsorgevollmachten sind ein essentieller Bestandteil der persönlichen Vorsorgeplanung. Sie schützen den Vollmachtgeber davor, dass fremde Personen, wie z.B. Betreuer, Ärzte oder das Familiengericht, Entscheidungen auf der Grundlage seines mutmaßlichen Willens treffen. Zum anderen sichern sie die Dispositions- und Entscheidungsfreiheit des bevollmächtigten Ehegatten und der Familie. Denn mit einer Vermögensvorsorgevollmacht kann der andere Ehepartner oder das Kind rechtsgeschäftlich für den Vollmachtgeber handeln und in seinem Namen Entscheidungen treffen, wenn dieser selbst nicht mehr in der Lage ist zu handeln. Das stellt insbesondere bei Immobilienbesitz einen unverzichtbaren Baustein der familiären Absicherung da.
Obwohl Vorsorgevollmachten grundsätzlich keiner bestimmten Form bedürfen, bietet die notarielle Vollmacht einen höheren Beweis- und Aussagewert und genießt allgemein eine hohe Akzeptanz. Denn der Notar überzeugt sich im Rahmen der Beurkundung von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, berät den Vollmachtgeber umfassend und sorgt für eine zweifelsfreie Wiedergabe seiner Wünsche und Anweisungen in der Vollmachtsurkunde. Bei Immobilienbesitz schreibt das Gesetz vor, dass alle Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind. Das meint nicht nur den Verkauf oder die Schenkung von Grundbesitz, sondern auch alle anderen Vorgänge, wie z.B. das Bestellen und Löschen von Grunddienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnungsrecht) und Grundpfandrechten (Grundschuld). In Fällen von Immobilienbeteiligung ist daher die Hinzuziehung eines Notars bei der Errichtung der Vollmacht erforderlich.
Adoption
Mit der „Annahme als Kind“ wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von der biologischen Abstammung etabliert. Der Antrag muss notariell beurkundet werden. Über ihn entscheidet dann das Familiengericht. Adoptionen sind in verschiedenen Lebenskonstellationen mit unterschiedlichen Auswirkungen denkbar. Bei der Minderjährigenadoption verliert das Kind seine verwandtschaftlichen Verhältnisse zum leiblichen Elternteil und dessen Familie, bei der Volljährigenadoption mit „schwacher Wirkung“ bleiben dagegen die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum leiblichen Elternteil erhalten. Die Minderjährigenadoption knüpft regelmäßig an die Zustimmung des leiblichen Elternteils und das Kindeswohl an. Bei der Volljährigenadoption kommt es darauf an, dass eine „Eltern-Kind-Beziehung“ besteht, die Zustimmung des leiblichen Elternteils ist nicht nötig. Die Adoption hat insbesondere Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht und das gesetzliche Erbrecht.
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